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  <header short="BJagdG" amtabk="BJagdG" norm="bjagdg" title="Bundesjagdgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1976-09-29">29.9.1976</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl176s2849.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1976 S. 2849" type="application/pdf" rel="external noopener">2849</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2024-10-25">25.10.2024</time> I Nr. 332</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 87 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="909bb7dc" bez="§ 13a" target="13a" title="Rechtsstellung der Mitpächter"/>
    <index id="44d74d85" bez="§ 14" target="14" title="Wechsel des Grundeigentümers"/>
    <next id="dcd7e80a" bez="§ 15" target="15" title="Allgemeines"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="III. Abschnitt" title=""/>
  </scope>
  <main title="Wechsel des Grundeigentümers">
    <p nr="1">Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der <a>§§ 566 bis 567b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des <a>§ 57</a> des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.</p>
    <p nr="2">Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.</p>
  </main>
</jur>
