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  <header short="BJagdG" amtabk="BJagdG" norm="bjagdg" title="Bundesjagdgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1976-09-29">29.9.1976</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl176s2849.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1976 S. 2849" type="application/pdf" rel="external noopener">2849</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2024-10-25">25.10.2024</time> I Nr. 332</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 87 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4df85c10" bez="§ 28a" target="28a" title="Invasive Arten"/>
    <index id="29d45d3a" bez="§ 29" target="29" title="Schadensersatzpflicht"/>
    <next id="41f6857b" bez="§ 30" target="30" title="Wildschaden durch Wild aus Gehege"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="VII. Abschnitt" title="Wild- und Jagdschaden"/>
    <section bez="2." title="Wildschadensersatz"/>
  </scope>
  <main title="Schadensersatzpflicht">
    <p nr="1">Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (<a>§ 5 Abs. 1</a>), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.</p>
    <p nr="2">Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (<a>§ 5 Abs. 1</a>), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.</p>
    <p nr="3">Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.</p>
    <p nr="4">Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).</p>
  </main>
</jur>
