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  <header short="BJagdG" amtabk="BJagdG" norm="bjagdg" title="Bundesjagdgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1976-09-29">29.9.1976</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl176s2849.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1976 S. 2849" type="application/pdf" rel="external noopener">2849</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2024-10-25">25.10.2024</time> I Nr. 332</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-03-29">29.3.2026</time> I Nr. 87 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="e7680139" bez="§ 40" target="40" title="Einziehung"/>
    <index id="9a356e3c" bez="§ 41" target="41" title="Anordnung der Entziehung des Jagdscheines"/>
    <next id="52109c1f" bez="§ 41a" target="41a" title="Verbot der Jagdausübung"/>
  </nav>
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    <section bez="X. Abschnitt" title="Straf- und Bußgeldvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Anordnung der Entziehung des Jagdscheines">
    <p nr="1">Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat <dl><dt>1.</dt><dd>nach <a>§ 38</a> dieses Gesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>nach den <a>§§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240</a> des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder</dd><dt>3.</dt><dd>nach den <a>§§ 292 bis 294</a> des Strafgesetzbuches</dd></dl>verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.</p>
    <p nr="2">Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.</p>
    <p nr="3">Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.</p>
  </main>
</jur>
