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  <header short="BKAG 2018" amtabk="BKAG" norm="bkag_2018" title="Bundeskriminalamtgesetz">
    <long>Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt 2190-2 G v. <time datetime="1997-07-07">7.7.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1650" type="application/pdf" rel="external noopener">1650</a> (BKAG 1997)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1814c35e" bez="§ 25" target="25" title="Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich"/>
    <index id="3ea3c150" bez="§ 26" target="26" title="Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union"/>
    <next id="6fd78202" bez="§ 26a" target="26a" title="Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Datenübermittlung"/>
  </scope>
  <main title="Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union">
    <p nr="1"><a>§ 25</a> gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an <dl><dt>1.</dt><dd>öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und</dd><dt>2.</dt><dd>zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.</dd></dl>Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.</p>
  </main>
</jur>
