<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="87820e87" lastmod="2026-05-31T00:11:54+00:00">
  <header short="BKAG 2018" amtabk="BKAG" norm="bkag_2018" title="Bundeskriminalamtgesetz">
    <long>Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt 2190-2 G v. <time datetime="1997-07-07">7.7.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1650" type="application/pdf" rel="external noopener">1650</a> (BKAG 1997)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2fcb961f" bez="§ 36" target="36" title="Koordinierung bei der Strafverfolgung"/>
    <index id="87820e87" bez="§ 37" target="37" title="Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder"/>
    <next id="ff8f269c" bez="§ 38" target="38" title="Allgemeine Befugnisse"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung"/>
  </scope>
  <main title="Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder">
    <p nr="1">Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können in den Fällen des <a>§ 4 Absatz 1 und 2</a> und des <a>§ 36 Absatz 1</a> im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamtinnen und Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen werden.</p>
    <p nr="2">Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den von ihm nach <a>§ 35 Absatz 1</a> entsandten Beamtinnen und Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das Gleiche gilt für die nach <a>§ 36 Absatz 1</a> tätig werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Länder.</p>
    <p nr="3">Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen gewähren Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach <a>§ 36 Absatz 1</a>, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche Unterstützung.</p>
    <p nr="4">Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes können im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.</p>
  </main>
</jur>
