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  <header short="BKAG 2018" amtabk="BKAG" norm="bkag_2018" title="Bundeskriminalamtgesetz">
    <long>Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt 2190-2 G v. <time datetime="1997-07-07">7.7.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1650" type="application/pdf" rel="external noopener">1650</a> (BKAG 1997)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="24d240c7" bez="§ 52" target="52" title="Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten"/>
    <index id="76b1dc95" bez="§ 53" target="53" title="Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten"/>
    <next id="0ebcf48e" bez="§ 54" target="54" title="Platzverweisung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus"/>
  </scope>
  <main title="Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten">
    <p nr="1">Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des <a>§ 51 Absatz 1</a> durch technische Mittel ermitteln: <dl><dt>1.</dt><dd>die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie</dd><dt>2.</dt><dd>den Standort eines Mobilfunkendgeräts.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.</p>
    <p nr="3"><a>§ 51 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 5</a> gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.</p>
    <p nr="4">Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.</p>
  </main>
</jur>
