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  <header short="BKAG 2018" amtabk="BKAG" norm="bkag_2018" title="Bundeskriminalamtgesetz">
    <long>Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-23">23.4.2026</time> I Nr. 111</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt 2190-2 G v. <time datetime="1997-07-07">7.7.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1650.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1650" type="application/pdf" rel="external noopener">1650</a> (BKAG 1997)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0c32baa5" bez="§ 78" target="78" title="Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten"/>
    <index id="922a8efc" bez="§ 79" target="79" title="Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten"/>
    <next id="ea27a6e7" bez="§ 80" target="80" title="Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Pflichten des Bundeskriminalamtes"/>
  </scope>
  <main title="Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten">
    <p nr="1">Sind die durch eine in Abschnitt 5 genannte Maßnahme oder durch Maßnahmen nach <a>§ 34</a> oder <a>§ 64</a> erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach <a>§ 74</a> oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach <a>§ 69 Absatz 1</a> noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die <dl><dt>1.</dt><dd>dem Bundeskriminalamt übermittelt worden sind und</dd><dt>2.</dt><dd>durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach <a>§ 34</a>, Abschnitt 5 oder <a>§ 64</a> entsprechen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
