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  <header short="BKMBGebV" amtabk="BKMBGebV" norm="bkmbgebv" title="Besondere Gebührenverordnung BKM">
    <long>Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien</long>
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    <prev id="a99c50fd" bez="§ 1" target="1" title="Erhebung von Gebühren und Auslagen"/>
    <index id="d19178e6" bez="§ 2" target="2" title="Höhe der Gebühren und Auslagen"/>
    <next id="b9b3a0a7" bez="§ 3" target="3" title="Zeitgebühr"/>
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  <main title="Höhe der Gebühren und Auslagen">
    <p nr="1">Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.</p>
    <p nr="2">Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.</p>
    <p nr="3">Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.</p>
    <p nr="4">Auslagen werden unbeschadet des <a>§ 1 Absatz 2</a> auch dann erhoben, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.</dd></dl>In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.</p>
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