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  <header short="BKompV" amtabk="BKompV" norm="bkompv" title="Bundeskompensationsverordnung">
    <long>Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 351</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ff531c98" bez="§ 10" target="10" title="Berücksichtigung agrarstruktureller Belange"/>
    <index id="774464b5" bez="§ 11" target="11" title="Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung"/>
    <next id="0f494cae" bez="§ 12" target="12" title="Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen"/>
  </nav>
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  <main title="Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung">
    <p nr="1">Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.</p>
    <p nr="2">Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.</p>
    <p nr="3">Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.</p>
  </main>
</jur>
