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  <header short="BKompV" amtabk="BKompV" norm="bkompv" title="Bundeskompensationsverordnung">
    <long>Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung</long>
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 351</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0f494cae" bez="§ 12" target="12" title="Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen"/>
    <index id="676b94ef" bez="§ 13" target="13" title="Voraussetzungen der Ersatzzahlung"/>
    <next id="1f66bcf4" bez="§ 14" target="14" title="Höhe der Ersatzzahlung"/>
  </nav>
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  <main title="Voraussetzungen der Ersatzzahlung">
    <p nr="1">Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des <a>§ 15 Absatz 6 Satz 1</a> des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der <a>§§ 8 und 9</a> aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.</p>
    <p nr="3">Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach <a>§ 17 Absatz 4</a> des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.</p>
  </main>
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