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<jur id="875e3483" lastmod="2026-05-26T08:10:49+00:00">
  <header short="BKompV" amtabk="BKompV" norm="bkompv" title="Bundeskompensationsverordnung">
    <long>Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 351</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="2e500b0e" bez="§ 8" target="8" title="Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen"/>
    <index id="875e3483" bez="§ 9" target="9" title="Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter"/>
    <next id="ff531c98" bez="§ 10" target="10" title="Berücksichtigung agrarstruktureller Belange"/>
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  <main title="Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter">
    <p nr="1">Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach <a>§ 8 Absatz 1 Satz 1</a> zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.</p>
    <p nr="2">Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,</dd><dt>2.</dt><dd>infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder</dd><dt>3.</dt><dd>für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="4">Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="5">Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.</p>
  </main>
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