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<jur id="d53cfaa7" lastmod="2026-05-30T14:52:06+00:00">
  <header short="BKV" amtabk="BKV" norm="bkv" title="Berufskrankheiten-Verordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-02-19">19.2.2025</time> I Nr. 50</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="bd1e22e6" bez="§ 2" target="2" title="Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt"/>
    <index id="d53cfaa7" bez="§ 3" target="3" title="Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung"/>
    <next id="c6ddbb73" bez="§ 4" target="4" title="Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung">
    <p nr="1">Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.</p>
    <p nr="2">Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird <dl><dt>1.</dt><dd>ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren</dd></dl>gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.</p>
  </main>
</jur>
