<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="2f887d1c" lastmod="2026-05-30T19:00:35+00:00">
  <header short="BKV" amtabk="BKV" norm="bkv" title="Berufskrankheiten-Verordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-02-19">19.2.2025</time> I Nr. 50</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c6ddbb73" bez="§ 4" target="4" title="Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen"/>
    <index id="2f887d1c" bez="§ 5" target="5" title="Gebühren"/>
    <next id="ee64d312" bez="§ 6" target="6" title="Rückwirkung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Gebühren">
    <p nr="1">Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach <a>§ 4 Abs. 4</a>, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.</p>
    <p nr="2">Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Gutachter unter Würdigung <dl><dt>1.</dt><dd>der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,</dd><dt>2.</dt><dd>der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose</dd></dl>eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.</p>
  </main>
</jur>
