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  <header short="BLES" amtabk="BLES" norm="bles" title="Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="1997-07-23">23.7.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s1918.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 1918" type="application/pdf" rel="external noopener">1918</a></change>
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    <prev id="581a9f69" bez="§ 10" target="10" title="Aufgaben der Fachbeiräte"/>
    <index id="30384728" bez="§ 11" target="11" title="Sitzungen der Fachbeiräte"/>
    <next id="c022171e" bez="§ 12" target="12" title="Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Fachbeiräte"/>
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  <main title="Sitzungen der Fachbeiräte">
    <p nr="1">Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.</p>
    <p nr="2">Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates, der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für sachdienlich hält.</p>
    <p nr="3">Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.</p>
    <p nr="4">Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.</p>
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