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  <header short="BMASGBWidVertrAnO" amtabk="BMASGBWidVertrAnO" norm="bmasgbwidvertrano" title="Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales">
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    <index id="553d99cf" bez="§ 1" target="1" title="Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten"/>
    <next id="2d30b1d4" bez="§ 2" target="2" title="Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten"/>
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  <main title="Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten">
    <p nr="1">Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach <a>§ 126 Absatz 3 Satz 1</a> des Bundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behörden übertragen, soweit sie die Maßnahme getroffen haben: <dl><dt>1.</dt><dd>der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,</dd><dt>2.</dt><dd>der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,</dd><dt>3.</dt><dd>dem Bundesamt für Soziale Sicherung,</dd><dt>4.</dt><dd>der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.</dd></dl></p>
    <p nr="2">In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat.</p>
    <p nr="3">In reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.</p>
    <p nr="4">In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.</p>
    <p nr="5">Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu entscheiden.</p>
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