<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="23629239" lastmod="2026-05-30T08:11:33+00:00">
  <header short="BmAusV" amtabk="BmAusV" norm="bmausv" title="Bogenmacherausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 7110-6-59 v. <time datetime="1997-01-27">27.1.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s0078.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 78" type="application/pdf" rel="external noopener">78</a> (BogenmAusbV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ab75ea14" bez="§ 13" target="13" title="Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens"/>
    <index id="23629239" bez="§ 14" target="14" title="Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten"/>
    <next id="5b6fba22" bez="§ 15" target="15" title="Prüfungsbereich Planung und Konstruktion"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Gesellenprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten">
    <p nr="1">Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, <dl><dt>1.</dt><dd>Arbeitsschritte zu planen,</dd><dt>2.</dt><dd>Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,</dd><dt>3.</dt><dd>Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,</dd><dt>4.</dt><dd>Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,</dd><dt>5.</dt><dd>Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,</dd><dt>6.</dt><dd>Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und</dd><dt>7.</dt><dd>fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: <dl><dt>1.</dt><dd>Fertigstellen einer Bogenstange,</dd><dt>2.</dt><dd>Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,</dd><dt>3.</dt><dd>Ausarbeiten eines Bogenfrosches und</dd><dt>4.</dt><dd>Behaaren eines Bogens.</dd></dl>Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.</p>
    <p nr="3">Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.</p>
    <p nr="4">Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.</p>
  </main>
</jur>
