<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ab880173" lastmod="2026-04-14T21:05:39+00:00">
  <header short="BMFSFJBVABesBeihUnffAnO" amtabk="BMFSFJBVABesBeihUnffAnO" norm="bmfsfjbvabesbeihunffano" title="Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c3aad932" bez="§ 2" target="2" title="Vertretung bei Klagen"/>
    <index id="ab880173" bez="§ 3" target="3" title="Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen"/>
    <next id="641f44b4" bez="§ 4" target="4" title="Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen">
    <p>Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (<a>§ 12 Absatz 2 Satz 3</a> erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind.</p>
  </main>
</jur>
