<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="e9e293d7" lastmod="2026-04-15T09:40:18+00:00">
  <header short="BMG" amtabk="BMG" norm="bmg" title="Bundesmeldegesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2024-10-15">15.10.2024</time> I Nr. 338 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2025-10-15">15.10.2025</time> I Nr. 262 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e553db42" bez="§ 27" target="27" title="Ausnahmen von der Meldepflicht"/>
    <index id="e9e293d7" bez="§ 28" target="28" title="Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute"/>
    <next id="4fe94040" bez="§ 29" target="29" title="Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Besondere Meldepflichten"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute">
    <p nr="1">Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.</p>
    <p nr="2">Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. <a>§ 24 Absatz 1</a> gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.</p>
    <p nr="3">Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach <a>§ 17 Absatz 1</a> gemeldet sind.</p>
    <p nr="4">Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.</p>
  </main>
</jur>
