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<jur id="9fab2b20" lastmod="2026-04-23T20:17:29+00:00">
  <header short="BMG" amtabk="BMG" norm="bmg" title="Bundesmeldegesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2024-10-15">15.10.2024</time> I Nr. 338 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2025-10-15">15.10.2025</time> I Nr. 262 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f2122e61" bez="§ 38" target="38" title="Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen"/>
    <index id="9fab2b20" bez="§ 39" target="39" title="Verfahren des automatisierten Abrufs"/>
    <next id="33fc52b2" bez="§ 39a" target="39a" title="Datenbestätigung für öffentliche Stellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Datenübermittlungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren des automatisierten Abrufs">
    <p nr="1">Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den <a>Artikeln 24, 25 und 32</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> sicherzustellen, dass Daten nur durch hierzu befugte Personen abgerufen werden können und dass nur die Daten abgerufen werden, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.</p>
    <p nr="2">Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach <a>§ 34a</a> die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt. Zur Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in <a>§ 3</a> genannten Daten nicht verarbeitet werden. Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur an die Meldebehörde übermitteln.</p>
    <p nr="3">Für die in <a>§ 34 Absatz 4 Satz 1</a> genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.</p>
  </main>
</jur>
