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  <header short="BMG" amtabk="BMG" norm="bmg" title="Bundesmeldegesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2024-10-15">15.10.2024</time> I Nr. 338 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2025-10-15">15.10.2025</time> I Nr. 262 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d0910c36" bez="§ 54" target="54" title="Bußgeldvorschriften"/>
    <index id="3378f607" bez="§ 55" target="55" title="Regelungsbefugnisse der Länder"/>
    <next id="25c7a97c" bez="§ 56" target="56" title="Verordnungsermächtigungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Regelungsbefugnisse der Länder">
    <p nr="1">Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in <a>§ 3</a> aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden.</p>
    <p nr="2">Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in <a>§ 42</a> genannten Daten übermittelt werden dürfen.</p>
    <p nr="3">Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die <a>§§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2</a> sowie die <a>§§ 7, 8, 10, 11 und 40</a> entsprechend.</p>
    <p nr="4">Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach <a>§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 1</a>, der Meldebescheinigung nach <a>§ 18 Absatz 1</a>, der Meldebestätigung nach <a>§ 24 Absatz 2</a> und der besonderen Meldescheine nach <a>§ 30 Absatz 1</a> bestimmt werden.</p>
    <p nr="5">Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach <a>§ 36 Absatz 1</a> im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.</p>
    <p nr="6">Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach <a>§ 34a Absatz 4</a> im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.</p>
    <p nr="7">Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach <a>§ 38 Absatz 3</a> im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.</p>
    <p nr="8">Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach <a>§ 39 Absatz 3</a> Daten zum Abruf anbieten. Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von <a>§ 39 Absatz 3</a> über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den <a>Artikeln 24, 25 und 32</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> getroffen werden.</p>
    <p nr="9">Von den in <a>§ 33 Absatz 1 bis 3 und 6</a>, <a>§ 34 Absatz 6</a> sowie in <a>§ 39 Absatz 3</a> getroffenen Regelungen und von den auf Grund von <a>§ 56 Absatz 1</a> getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.</p>
  </main>
</jur>
