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  <header short="BMG" amtabk="BMG" norm="bmg" title="Bundesmeldegesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2024-10-15">15.10.2024</time> I Nr. 338 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Bek. v. <time datetime="2025-10-15">15.10.2025</time> I Nr. 262 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d1ad3d71" bez="§ 5" target="5" title="Zweckbindung der Daten"/>
    <index id="04346f58" bez="§ 6" target="6" title="Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters"/>
    <next id="dd8d6232" bez="§ 7" target="7" title="Meldegeheimnis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters">
    <p nr="1">Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach <a>Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.</p>
    <p nr="2">Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach <a>§ 30</a> der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.</p>
    <p nr="3">Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.</p>
    <p nr="4">Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach <a>§ 37</a> sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
