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  <header short="BPersVG 2021" amtabk="BPersVG" norm="bpersvg_2021" title="Bundespersonalvertretungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2035-4 v. <time datetime="1974-03-15">15.3.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s0693.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 693" type="application/pdf" rel="external noopener">693</a> (BPersVG)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="68687755" bez="§ 13" target="13" title="Bildung von Personalräten"/>
    <index id="10655f4e" bez="§ 14" target="14" title="Wahlberechtigung"/>
    <next id="98722763" bez="§ 15" target="15" title="Wählbarkeit"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Personalvertretungen im Bundesdienst"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Personalrat"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Wahl und Zusammensetzung des Personalrats"/>
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  <main title="Wahlberechtigung">
    <p nr="1">Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie <dl><dt>1.</dt><dd>infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,</dd><dt>2.</dt><dd>am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder</dd><dt>3.</dt><dd>Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach <a>§ 29</a> des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.</p>
    <p nr="3">Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.</p>
  </main>
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