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  <header short="BPersVG 2021" amtabk="BPersVG" norm="bpersvg_2021" title="Bundespersonalvertretungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2035-4 v. <time datetime="1974-03-15">15.3.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s0693.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 693" type="application/pdf" rel="external noopener">693</a> (BPersVG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="12eb1165" bez="§ 38" target="38" title="Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit"/>
    <index id="6a881c4f" bez="§ 39" target="39" title="Beschlussfassung"/>
    <next id="12853454" bez="§ 40" target="40" title="Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Personalvertretungen im Bundesdienst"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Personalrat"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Geschäftsführung"/>
  </scope>
  <main title="Beschlussfassung">
    <p nr="1">Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.</p>
    <p nr="2">Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.</p>
    <p nr="3">Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.</p>
    <p nr="4">In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden. <a>§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3</a> gilt entsprechend. Die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach <a>§ 37</a> teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Verfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt.</p>
  </main>
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