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  <header short="BPersVG 2021" amtabk="BPersVG" norm="bpersvg_2021" title="Bundespersonalvertretungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2035-4 v. <time datetime="1974-03-15">15.3.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s0693.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 693" type="application/pdf" rel="external noopener">693</a> (BPersVG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9a924c79" bez="§ 41" target="41" title="Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung"/>
    <index id="e29f6462" bez="§ 42" target="42" title="Aussetzung von Beschlüssen"/>
    <next id="8abdbc23" bez="§ 43" target="43" title="Protokoll"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Personalvertretungen im Bundesdienst"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Personalrat"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Geschäftsführung"/>
  </scope>
  <main title="Aussetzung von Beschlüssen">
    <p nr="1">Erachtet die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von fünf Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.</p>
    <p nr="2">Nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten erachtet.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 42 Abs. 1</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 112 Abs. 5 Satz 2</a> </p>
      <p><a>§ 42 Abs. 1</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 113 Abs. 2</a> </p>
      <p><a>§ 42 Abs. 1</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 125 Abs. 4 Satz 1</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
