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  <header short="BPersVG 2021" amtabk="BPersVG" norm="bpersvg_2021" title="Bundespersonalvertretungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2035-4 v. <time datetime="1974-03-15">15.3.1974</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl174s0693.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1974 S. 693" type="application/pdf" rel="external noopener">693</a> (BPersVG)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d1279db3" bez="§ 72" target="72" title="Anrufung der Einigungsstelle"/>
    <index id="b90545f2" bez="§ 73" target="73" title="Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle"/>
    <next id="c1086de9" bez="§ 74" target="74" title="Verfahren der Einigungsstelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Personalvertretungen im Bundesdienst"/>
    <section bez="Kapitel 4" title="Beteiligung des Personalrats"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Mitbestimmung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Verfahren der Mitbestimmung"/>
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  <main title="Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle">
    <p nr="1">Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.</p>
    <p nr="2">Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 73</a>: Zur Nichtanwendung vgl. <a>§ 112 Abs. 4 Satz 5</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
