<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="a4ba5e5a" lastmod="2026-05-25T03:57:07+00:00">
  <header short="BPolBG" amtabk="BPolBG" norm="bpolbg" title="Bundespolizeibeamtengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d97c2fe5" bez="§ 11" target="11" title="Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen"/>
    <index id="a4ba5e5a" bez="§ 12" target="12" title="Erstattung der Kosten eines Studiums"/>
    <next id="b8a04220" bez="§ 12a" target="12a" title="Erstattung der Kosten einer Fortbildung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt II" title="Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei"/>
  </scope>
  <main title="Erstattung der Kosten eines Studiums">
    <p>Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
  </main>
</jur>
