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  <header short="BPolHfV" amtabk="BPolHfV" norm="bpolhfv" title="Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-03-11">11.3.2025</time> I Nr. 80</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7f5effcc" bez="§ 14" target="14" title="Leistungen bei Pflegebedürftigkeit"/>
    <index id="0753d7d7" bez="§ 15" target="15" title="Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland"/>
    <next id="8c8d46c4" bez="§ 16" target="16" title="Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Leistungen"/>
  </scope>
  <main title="Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland">
    <p nr="1">Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.</p>
    <p nr="2">Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: <dl><dt>1.</dt><dd>Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),</dd><dt>2.</dt><dd>gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und</dd><dt>3.</dt><dd>gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.</dd></dl>Die Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.</p>
  </main>
</jur>
