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  <header short="BPolHfV" amtabk="BPolHfV" norm="bpolhfv" title="Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-03-11">11.3.2025</time> I Nr. 80</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8c8d46c4" bez="§ 16" target="16" title="Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz"/>
    <index id="9a3219bf" bez="§ 17" target="17" title="Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz"/>
    <next id="db228b74" bez="§ 18" target="18" title="Übergangsvorschrift"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Leistungen"/>
  </scope>
  <main title="Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz">
    <p nr="1">Die Kosten einer während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.</p>
    <p nr="2">Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. <a>§ 18 Absatz 3 Satz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3"><a>§ 17 Absatz 2</a> gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.</p>
    <p nr="4"><a>§ 16 Absatz 1a</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
