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  <header short="BPolHfV" amtabk="BPolHfV" norm="bpolhfv" title="Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-03-11">11.3.2025</time> I Nr. 80</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9a3219bf" bez="§ 17" target="17" title="Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz"/>
    <index id="db228b74" bez="§ 18" target="18" title="Übergangsvorschrift"/>
    <next id="12256192" bez="§ 19" target="19" title="Verwaltungsvorschrift"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Leistungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1"><a>§ 6 Absatz 4</a> ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des <time datetime="2025-10-31">31. Oktober 2025</time> begonnen wurden. Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung. Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem <time datetime="2025-04-01">1. April 2025</time> begonnenen Behandlung nach <a>§ 6 Absatz 4</a> erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.</p>
    <p nr="2">Im Übrigen ist die ab dem <time datetime="2025-11-01">1. November 2025</time> geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem <time datetime="2025-11-01">1. November 2025</time> erbracht werden. Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers.</p>
  </main>
</jur>
