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  <header short="BRKG 2005" amtabk="BRKG" norm="brkg_2005" title="Bundesreisekostengesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <prev id="920a9865" bez="§ 7" target="7" title="Übernachtungsgeld"/>
    <index id="3a4300fd" bez="§ 8" target="8" title="Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort"/>
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  <main title="Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort">
    <p>Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach <a>§ 7 Abs. 1</a> wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in <a>§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3</a> oder in <a>§ 5 Abs. 1</a> genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.</p>
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