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  <header short="BSeeSchG" amtabk="SeeAufgG" norm="bseeschg" title="Seeaufgabengesetz">
    <long>Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2016-06-17">17.6.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s1489.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 1489" type="application/pdf" rel="external noopener">1489</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-07-02">2.7.2025</time> I Nr. 156</change>
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    <prev id="13064418" bez="§ 3b" target="3b" title=""/>
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    <p nr="1">Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach <a>§ 3a</a> verantwortlichen Personen treffen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,</dd><dt>2.</dt><dd>Maßnahmen gegen die nach <a>§ 3a</a> verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,</dd><dt>3.</dt><dd>Maßnahmen nach <a>§ 3b Absatz 1</a> unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und</dd><dt>4.</dt><dd>die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.</p>
    <p nr="3">Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können.</p>
    <p nr="4">Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.</p>
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