<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="6e14e7e7" lastmod="2026-04-23T18:56:53+00:00">
  <header short="BsGaV" amtabk="BsGaV" norm="bsgav" title="Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9e0eb7d1" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="6e14e7e7" bez="§ 1" target="1" title="Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte"/>
    <next id="06363fa6" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeiner Teil"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte">
    <p nr="1">Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte eines Unternehmens nach <a>§ 1 Absatz 5</a> des Außensteuergesetzes ist eine Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte (<a>§ 12</a> der Abgabenordnung) als Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens durchzuführen. Aufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse nach Satz 1 ist eine Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte durchzuführen, um für die Geschäftsbeziehungen der Betriebsstätte im Sinne des <a>§ 1 Absatz 4</a> des Außensteuergesetzes Verrechnungspreise zu bestimmen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz (<a>§ 1 Absatz 1 Satz 1</a> des Außensteuergesetzes) entsprechen.</p>
    <p nr="2">Auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte <dl><dt>1.</dt><dd>sind die Personalfunktionen (<a>§ 1 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1</a> des Außensteuergesetzes), die der Betriebsstätte oder dem übrigen Unternehmen zuzuordnen sind, festzustellen, insbesondere die maßgeblichen Personalfunktionen,</dd><dt>2.</dt><dd>sind der Betriebsstätte, ausgehend von den maßgeblichen Personalfunktionen, Vermögenswerte (<a>§ 1 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2</a> des Außensteuergesetzes) sowie Chancen und Risiken (<a>§ 1 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3</a> des Außensteuergesetzes) zuzuordnen,</dd><dt>3.</dt><dd>ist der Betriebsstätte, ausgehend von den ihr zugeordneten Vermögenswerten sowie von den ihr zugeordneten Chancen und Risiken, ein Dotationskapital (<a>§ 1 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4</a> des Außensteuergesetzes) zuzuordnen,</dd><dt>4.</dt><dd>sind der Betriebsstätte Passivposten zuzuordnen, soweit dies auf Grund der Zuordnung von Vermögenswerten, von Chancen und Risiken sowie von Dotationskapital erforderlich ist,</dd><dt>5.</dt><dd>sind der Betriebsstätte Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit unabhängigen Dritten und mit nahestehenden Personen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 2</a> des Außensteuergesetzes zuzuordnen und</dd><dt>6.</dt><dd>sind die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2</a> des Außensteuergesetzes zu bestimmen, die die Betriebsstätte zum übrigen Unternehmen unterhält.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
