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<jur id="3700885c" lastmod="2026-04-23T18:58:00+00:00">
  <header short="BsGaV" amtabk="BsGaV" norm="bsgav" title="Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9f4910c4" bez="§ 15" target="15" title="Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen"/>
    <index id="3700885c" bez="§ 16" target="16" title="Grundsatz"/>
    <next id="4f0da047" bez="§ 17" target="17" title="Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeiner Teil"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen"/>
  </scope>
  <main title="Grundsatz">
    <p nr="1">Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des <a>§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2</a> des Außensteuergesetzes vor, wenn wirtschaftliche Vorgänge festgestellt werden, <dl><dt>1.</dt><dd>die im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen eine Änderung der Zuordnung nach den <a>§§ 5 bis 11</a> erforderlich machen oder</dd><dt>2.</dt><dd>die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unternehmen voneinander unabhängige Unternehmen, <dl><dt>a)</dt><dd>durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt würden oder</dd><dt>b)</dt><dd>zur Geltendmachung von Rechtspositionen führen würden.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.</p>
    <p nr="3">Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor. Dies gilt nicht, wenn <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 17</a> anzuwenden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt werden.</dd></dl>Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens <dl><dt>1.</dt><dd>mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder</dd><dt>2.</dt><dd>mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach <a>§ 12 Absatz 6</a> oder <a>§ 13 Absatz 5</a>.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
