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  <header short="BsGaV" amtabk="BsGaV" norm="bsgav" title="Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="358ec677" bez="§ 32" target="32" title="Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, die als Dienstleistung anzusehen sind"/>
    <index id="4d83ee6c" bez="§ 33" target="33" title="Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen in besonderen Fällen"/>
    <next id="c5949641" bez="§ 34" target="34" title="Übergangsregelung für Bau- und Montagebetriebsstätten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Besonderheiten für Bau- und Montagebetriebsstätten"/>
  </scope>
  <main title="Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen in besonderen Fällen">
    <p nr="1">Abweichend von <a>§ 32</a> ist der Verrechnungspreis für die anzunehmende schuldrechtliche Beziehung zwischen der Bau- und Montagebetriebsstätte und dem übrigen Unternehmen nach einer Gewinnaufteilungsmethode zu bestimmen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Personalfunktionen, die jeweils sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übrigen Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags ausgeübt werden, keine Routinetätigkeit darstellen und dazu führen, dass jeweils vergleichbare Chancen und Risiken zuzuordnen sind, oder</dd><dt>2.</dt><dd>für die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übrigen Unternehmen einzigartige immaterielle Werte selbst entwickelt oder erworben werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Aufteilungsschlüssel, der für die Gewinnaufteilungsmethode nach Absatz 1 anzuwenden ist, bestimmt sich nach den Beiträgen, die jeweils von der Bau- und Montagebetriebsstätte und vom übrigen Unternehmen für den Bau- und Montagevertrag geleistet werden. Der Umfang der geleisteten Beiträge berechnet sich nach den Kosten der maßgeblichen Personalfunktionen, die jeweils von der Bau- und Montagebetriebsstätte und vom übrigen Unternehmen für den Bau- und Montagevertrag ausgeübt werden. Zu berücksichtigen ist auch ein angemessener Anteil <dl><dt>1.</dt><dd>an den Forschungs- und Entwicklungskosten der eingesetzten immateriellen Werte sowie</dd><dt>2.</dt><dd>an vergeblichen Akquisitionskosten für nicht zustande gekommene Bau- und Montageverträge.</dd></dl>Ein anderer Aufteilungsschlüssel ist anzuwenden, wenn dieser im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bau- und Montagebetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.</p>
  </main>
</jur>
