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  <header short="BsGaV" amtabk="BsGaV" norm="bsgav" title="Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> V v. <time datetime="2025-12-19">19.12.2025</time> I Nr. 372</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f60764ad" bez="§ 3" target="3" title="Hilfs- und Nebenrechnung"/>
    <index id="f62c6f90" bez="§ 4" target="4" title="Zuordnung von Personalfunktionen"/>
    <next id="8e21478b" bez="§ 5" target="5" title="Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeiner Teil"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Zuordnungsregelungen"/>
  </scope>
  <main title="Zuordnung von Personalfunktionen">
    <p nr="1">Eine Personalfunktion ist der Betriebsstätte zuzuordnen, in der die Personalfunktion ausgeübt wird. Eine Personalfunktion ist einer Betriebsstätte jedoch nicht zuzuordnen, wenn die Personalfunktion <dl><dt>1.</dt><dd>keinen sachlichen Bezug zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte aufweist und</dd><dt>2.</dt><dd>an weniger als 30 Tagen innerhalb eines Wirtschaftsjahres in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wird eine Personalfunktion weder in der Betriebsstätte noch im übrigen Unternehmen ausgeübt oder liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor, so ist die Personalfunktion der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die Personalfunktion sachlich den engsten Bezug aufweist.</p>
    <p nr="3">Kann eine Personalfunktion nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 und 2 nicht widerspricht.</p>
  </main>
</jur>
