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  <header short="BStatG 1987" amtabk="BStatG" norm="bstatg_1987" title="Bundesstatistikgesetz">
    <long>Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2016-10-20">20.10.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s2394.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 2394" type="application/pdf" rel="external noopener">2394</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14</a> G v. <time datetime="2024-05-08">8.5.2024</time> I Nr. 152</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3d509c7a" bez="§ 6" target="6" title="Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken"/>
    <index id="4b18b700" bez="§ 7" target="7" title="Erhebungen für besondere Zwecke"/>
    <next id="8794a936" bez="§ 8" target="8" title="Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug"/>
  </nav>
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  <main title="Erhebungen für besondere Zwecke">
    <p nr="1">Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert.</p>
    <p nr="2">Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.</p>
    <p nr="3">Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb der von den obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern der Länder selbst erfolgt.</p>
    <p nr="4">Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens Angaben von 20 000 Befragten erfassen.</p>
    <p nr="5">Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach der ersten Befragung zulässig.</p>
    <p nr="6">Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach <a>§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> ohne Auskunftspflicht treffen; <a>§ 6 Absatz 1 Satz 4</a> gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der Vorbefragung in aggregierter Form verwendet werden.</p>
  </main>
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