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  <header short="BtOG" amtabk="BtOG" norm="btog" title="Betreuungsorganisationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 404-24 v. <time datetime="1990-09-12">12.9.1990</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2002.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2002" type="application/pdf" rel="external noopener">2002</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2025.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2025" type="application/pdf" rel="external noopener">2025</a> (BtBG)</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 391</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c4d7d128" bez="§ 10" target="10" title="Mitteilung an Betreuungsvereine"/>
    <index id="d4107b3e" bez="§ 11" target="11" title="Aufgaben im gerichtlichen Verfahren"/>
    <next id="34cd811e" bez="§ 12" target="12" title="Betreuervorschlag"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Betreuungsbehörde"/>
    <section bez="Titel 2" title="Aufgaben der örtlichen Behörde"/>
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  <main title="Aufgaben im gerichtlichen Verfahren">
    <p nr="1">Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach <a>§ 279 Absatz 2</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),</dd><dt>2.</dt><dd>den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,</dd><dt>3.</dt><dd>die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,</dd><dt>4.</dt><dd>die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde durch das Betreuungsgericht nach <a>§ 7 Absatz 4 Satz 1</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und</dd><dt>5.</dt><dd>auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen: <dl><dt>1.</dt><dd>die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (<a>§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und</dd><dt>3.</dt><dd>die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach <a>§ 8 Absatz 2</a> in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte Unterstützung durchzuführen; <a>§ 8 Absatz 4</a> gilt entsprechend. Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die Durchführung und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach <a>§ 8 Absatz 2</a> zu informieren. Während der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen.</p>
    <p nr="4">Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten Unterstützung zur Vermeidung einer Betreuung führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="5">Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes beschränken.</p>
  </main>
</jur>
