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  <header short="BtOG" amtabk="BtOG" norm="btog" title="Betreuungsorganisationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 404-24 v. <time datetime="1990-09-12">12.9.1990</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2002.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2002" type="application/pdf" rel="external noopener">2002</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2025.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2025" type="application/pdf" rel="external noopener">2025</a> (BtBG)</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 391</change>
    </changes>
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    <prev id="d4107b3e" bez="§ 11" target="11" title="Aufgaben im gerichtlichen Verfahren"/>
    <index id="34cd811e" bez="§ 12" target="12" title="Betreuervorschlag"/>
    <next id="5cef595f" bez="§ 13" target="13" title="Weitere Aufgaben"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Betreuungsbehörde"/>
    <section bez="Titel 2" title="Aufgaben der örtlichen Behörde"/>
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  <main title="Betreuervorschlag">
    <p nr="1">Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder auf Anforderung des Betreuungsgerichts eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet. Die Behörde soll diesen Vorschlag begründen und die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darlegen. Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden, wenn sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach <a>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4</a> mit einem anerkannten Betreuungsverein oder einer Betreuungsbehörde nach <a>§ 5 Absatz 2 Satz 3</a> bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht einen beruflichen Betreuer vor. Unter den Voraussetzungen des <a>§ 1818</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Behörde auch einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst als Betreuer vorschlagen. Die Behörde soll in geeigneten Fällen einen weiteren Betreuer vorschlagen, der nach <a>§ 1817 Absatz 4</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt werden kann.</p>
    <p nr="2">Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.</p>
    <p nr="3">Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur persönlichen Eignung zu enthalten. Bei einem ehrenamtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungsgericht das Ergebnis der Auskünfte nach <a>§ 21 Absatz 2 Satz 1</a> mitzuteilen. Bei einem beruflichen Betreuer sind die Anzahl und der Umfang der von ihm bereits zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner Betreuertätigkeit mitzuteilen.</p>
  </main>
</jur>
