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  <header short="BtOG" amtabk="BtOG" norm="btog" title="Betreuungsorganisationsgesetz">
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 404-24 v. <time datetime="1990-09-12">12.9.1990</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2002.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2002" type="application/pdf" rel="external noopener">2002</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2025.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2025" type="application/pdf" rel="external noopener">2025</a> (BtBG)</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 391</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="6e10079b" bez="§ 31" target="31" title="Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten"/>
    <index id="e07f8adb" bez="§ 32" target="32" title="Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung"/>
    <next id="a16f1810" bez="§ 33" target="33" title="Vorläufige Registrierung"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Übergangsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung">
    <p nr="1">Betreuer, die bereits vor dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des <a>§ 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2</a> registriert. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach <a>§ 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antragsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen. Mit dem Antrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach <a>§ 23 Absatz 1 Nummer 3</a> sowie die Unterlagen nach <a>§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2</a> beizubringen. Zudem sind der zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> zu stellen. Ab dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time>. <a>§ 27 Absatz 4 Satz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Bei Personen, die zum <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die nach <a>§ 23 Absatz 1 Nummer 2</a> erforderliche Sachkunde verfügen. Alle übrigen bereits vor dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> beruflich tätigen Betreuer haben bis zum <time datetime="2025-06-30">30. Juni 2025</time> ihre Sachkunde nach <a>§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5</a> nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung entsprechend <a>§ 27</a> zu widerrufen.</p>
  </main>
</jur>
