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  <header short="BuchPrG" amtabk="BuchPrG" norm="buchprg" title="Buchpreisbindungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Preisbindung für Bücher</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
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  <nav>
    <prev id="999b4769" bez="§ 9" target="9" title="Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche"/>
    <index id="c6f7ddbf" bez="§ 10" target="10" title="Bucheinsicht"/>
  </nav>
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  <main title="Bucheinsicht">
    <p nr="1">Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen <a>§ 3</a> verstoßen hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, dass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gewährt. Der Bericht des Buchprüfers darf sich ausschließlich auf die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes beziehen.</p>
    <p nr="2">Liegt eine Zuwiderhandlung vor, kann der Gewerbetreibende von dem zuwiderhandelnden Unternehmen die Erstattung der notwendigen Kosten der Buchprüfung verlangen.</p>
  </main>
</jur>
