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  <header short="BuchPrG" amtabk="BuchPrG" norm="buchprg" title="Buchpreisbindungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Preisbindung für Bücher</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
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    <prev id="904ea926" bez="§ 7" target="7" title="Ausnahmen"/>
    <index id="56b546de" bez="§ 8" target="8" title="Dauer der Preisbindung"/>
    <next id="999b4769" bez="§ 9" target="9" title="Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche"/>
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  <main title="Dauer der Preisbindung">
    <p nr="1">Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.</p>
    <p nr="2">Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.</p>
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