<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="999b4769" lastmod="2026-04-06T07:07:38+00:00">
  <header short="BuchPrG" amtabk="BuchPrG" norm="buchprg" title="Buchpreisbindungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Preisbindung für Bücher</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-10-08">8.10.2023</time> I Nr. 272</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="56b546de" bez="§ 8" target="8" title="Dauer der Preisbindung"/>
    <index id="999b4769" bez="§ 9" target="9" title="Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche"/>
    <next id="c6f7ddbf" bez="§ 10" target="10" title="Bucheinsicht"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche">
    <p nr="1">Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.</p>
    <p nr="2">Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden <dl><dt>1.</dt><dd>von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,</dd><dt>2.</dt><dd>von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach <a>§ 8b</a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind,</dd><dt>3.</dt><dd>von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),</dd><dt>4.</dt><dd>von Stellen nach <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Unterlassungsklagengesetzes.</dd></dl>Die Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.</p>
    <p nr="3">Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.</p>
  </main>
</jur>
