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<jur id="18a03e47" lastmod="2026-04-15T20:01:21+00:00">
  <header short="Butt/KäseuaPrV" amtabk="Butt/KäseuaPrV" norm="butt_k_seuaprv" title="Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2011-06-03">3.6.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s1020.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 1020" type="application/pdf" rel="external noopener">1020</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2025-11-24">24.11.2025</time> I Nr. 280</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9a0b7a34" bez="§ 4" target="4" title="Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften"/>
    <index id="18a03e47" bez="§ 5" target="5" title="Inhalt und Veröffentlichung der Notierung"/>
    <next id="ef6d6645" bez="§ 6" target="6" title="Repräsentative Preisermittlung"/>
  </nav>
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  <main title="Inhalt und Veröffentlichung der Notierung">
    <p nr="1">Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.</p>
    <p nr="2">Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.</p>
    <p nr="3">Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest <dl><dt>1.</dt><dd>die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,</dd><dt>2.</dt><dd>den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,</dd><dt>3.</dt><dd>die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,</dd><dt>4.</dt><dd>die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muss, und</dd><dt>5.</dt><dd>die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.</p>
  </main>
</jur>
