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  <header short="Butt/KäseuaPrV" amtabk="Butt/KäseuaPrV" norm="butt_k_seuaprv" title="Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2011-06-03">3.6.2011</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s1020.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2011 S. 1020" type="application/pdf" rel="external noopener">1020</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2025-11-24">24.11.2025</time> I Nr. 280</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="18a03e47" bez="§ 5" target="5" title="Inhalt und Veröffentlichung der Notierung"/>
    <index id="ef6d6645" bez="§ 6" target="6" title="Repräsentative Preisermittlung"/>
    <next id="677a1e68" bez="§ 6a" target="6a" title="Repräsentative Preiserhebung"/>
  </nav>
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  <main title="Repräsentative Preisermittlung">
    <p nr="1">Die Notierungseinrichtungen haben für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. <a>§ 2 Absatz 2a</a> und <a>§ 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5</a> gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. <a>§ 2 Absatz 3 Satz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2"><a>§ 5 Absatz 4</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung sind als solche zu kennzeichnen.</p>
    <p nr="4">Die Notierungseinrichtungen haben die Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umgehend als "repräsentative Preise der Notierungseinrichtung für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.</p>
  </main>
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