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  <header short="BVerfSchG" amtabk="BVerfSchG" norm="bverfschg" title="Bundesverfassungsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="48dfe9db" bez="§ 22c" target="22c" title="Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten"/>
    <index id="82045960" bez="§ 22d" target="22d" title="Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten"/>
    <next id="8fe2d60d" bez="§ 23" target="23" title="Übermittlungsverbot"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Übermittlungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten">
    <p>Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. <a>§ 22c Absatz 1 bis 4 und 6</a> gilt entsprechend. Dabei gilt <a>§ 22c Absatz 1 Nummer 3</a> mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und</dd><dt>2.</dt><dd>das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten erhält.</dd></dl>Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend <a>§ 15</a> Auskunft.</p>
  </main>
</jur>
