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  <header short="BVerfSchG" amtabk="BVerfSchG" norm="bverfschg" title="Bundesverfassungsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="190fd940" bez="§ 25a" target="25a" title="Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen"/>
    <index id="9118a16d" bez="§ 25b" target="25b" title="Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person"/>
    <next id="5e8fe4aa" bez="§ 25c" target="25c" title="Weitere Verfahrensregelungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Übermittlungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person">
    <p>Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.</p>
  </main>
</jur>
