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  <header short="BVerfSchG" amtabk="BVerfSchG" norm="bverfschg" title="Bundesverfassungsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1189b0f4" bez="§ 4" target="4" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="0973ecee" bez="§ 5" target="5" title="Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz"/>
    <next id="d13402e1" bez="§ 6" target="6" title="Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden"/>
  </scope>
  <main title="Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz">
    <p nr="1">Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des <a>§ 3</a> sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4</a> ist Voraussetzung, daß <dl><dt>1.</dt><dd>sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,</dd><dt>2.</dt><dd>sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,</dd><dt>3.</dt><dd>sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,</dd><dt>4.</dt><dd>sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder</dd><dt>5.</dt><dd>eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.</dd></dl>Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.</p>
    <p nr="2">Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des <a>§ 3 Absatz 1</a> aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach <a>§ 6 Absatz 1</a>, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.</p>
    <p nr="3">Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von <dl><dt>1.</dt><dd>einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,</dd><dt>2.</dt><dd>allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie</dd><dt>3.</dt><dd>Relevanzkriterien für Übermittlungen nach <a>§ 6 Absatz 1</a></dd></dl>ein.</p>
    <p nr="4">Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach <a>§ 3</a> insbesondere durch <dl><dt>1.</dt><dd>Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (<a>§ 6 Absatz 2</a>),</dd><dt>2.</dt><dd>zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,</dd><dt>3.</dt><dd>Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und</dd><dt>4.</dt><dd>Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach <a>§ 3</a> erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen <dl><dt>1.</dt><dd>mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,</dd><dt>2.</dt><dd>mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder</dd><dt>3.</dt><dd>im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
