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  <header short="BVerfSchG" amtabk="BVerfSchG" norm="bverfschg" title="Bundesverfassungsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 7</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9ea2d2e4" bez="§ 9a" target="9a" title="Verdeckte Mitarbeiter"/>
    <index id="e6affaff" bez="§ 9b" target="9b" title="Vertrauensleute"/>
    <next id="45048673" bez="§ 10" target="10" title="Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Bundesamt für Verfassungsschutz"/>
  </scope>
  <main title="Vertrauensleute">
    <p nr="1">Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist <a>§ 9a</a> entsprechend anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.</p>
    <p nr="2">Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die <dl><dt>1.</dt><dd>nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,</dd><dt>2.</dt><dd>von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,</dd><dt>3.</dt><dd>an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,</dd><dt>4.</dt><dd>Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder</dd><dt>5.</dt><dd>im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.</dd></dl>Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (<a>§§ 212, 213</a> des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in <a>§ 3 Absatz 1</a> des <a>Artikel 10</a>-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.</p>
  </main>
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