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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="06866788" bez="§ 9" target="9" title="Ehrenämter"/>
    <index id="8d9e97ea" bez="§ 10" target="10" title="Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld"/>
    <next id="5a6af83d" bez="§ 11" target="11" title="Geldbußen"/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Wahlorgane"/>
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  <main title="Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld">
    <p nr="1">Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der <a>§§ 4 und 5 Abs. 1</a> des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen.</p>
    <p nr="2">Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach <a>§ 5</a> einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.</p>
  </main>
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