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  <header short="BWO 1985" amtabk="BWO" norm="bwo_1985" title="Bundeswahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-04-19">19.4.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s1376.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 1376" type="application/pdf" rel="external noopener">1376</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-09-12">12.9.2024</time> I Nr. 283</change>
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    <prev id="3618256d" bez="§ 13" target="13" title="Sonderwahlbezirke"/>
    <index id="45b90d79" bez="§ 14" target="14" title="Führung des Wählerverzeichnisses"/>
    <next id="8ce5b0e7" bez="§ 15" target="15" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Wählerverzeichnis"/>
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  <main title="Führung des Wählerverzeichnisses">
    <p nr="1">Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (<a>§ 12</a>) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.</p>
    <p nr="2">Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.</p>
    <p nr="3">Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.</p>
    <p nr="4">Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.</p>
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